Arbeitnehmererfindergesetz

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehende Erfindung schriftlich mitzuteilen. Die Diensterfindung eines Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muß zur Inanspruchnahme bestimmte Fristen und Formerfordernisse einhalten und eine Patentanmeldung tätigen. Der Arbeitnehmer hat bei Inanspruchnahme Anrecht auf eine Vergütung. Wird die Erfindung nach einer ordentlichen Meldung nicht in Anspruch genommen, so wird diese frei, d.h. der Arbeitnehmererfinder kann diese selbst verwerten.